21 – Das Jugendschutz- und Gaststättengesetz gilt auch für Streetfood, Foodtruck und Imbiss.

 

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Das Gaststättengesetz zum Schutz für Jugendliche. Nimm es ernst, da bei Verstößen gegen das Jugendschutzgesetzes von Behörden Sanktionen verhängt werden. Informiere Dich auch über Änderungen bzw. Neuerungen.

 

  1. Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
  2. Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
  3. Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
  4. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen. Ausführung durch Landesrecht: Art. 57 AGSG Gesetzentwurf 2002. Der Paragraph entspricht § 3 JÖSchG.

 

Zu Absatz 1

 

Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen, wird eine zeitliche Begrenzung von 5 bis 23 Uhr eingeführt. Die bisher nicht geregelte Sperrzeit wird von 24 bis 5 Uhr festgelegt.

 

Zu Absatz 2

 

Die Vorschrift übernimmt § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JÖSchG.

 

Zu Absatz 3

 

Die Bestimmung entspricht § 3 Abs. 3 JÖSchG.

 

Zu Absatz 4

 

Die neue Bestimmung, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen kann, korrespondiert mit § 5 Abs. 3. Hierdurch werden die beiden Betriebsarten „Gaststätte“ und „Tanzveranstaltung“ gleich behandelt. Bei Gaststätten, die ein eventuelles Gefährdungspotential im Sinne des § 7 darstellen, kann die zuständige Behörde darüber hinaus Alters- und/oder Zeitgrenzen sowie weitere Auflagen erteilen.

 

Vollzugshinweise

 

Zu § 4 Abs. 1: Absatz 1 regelt nur grundsätzlich den Aufenthalt, nicht aber sonstige Gefährdungstatbestände nach dem Jugendschutzgesetz. Durch diese Regelung soll unabhängig von den konkreten Abgabebeschränkungen des § 9 abstrakt verhindert werden, dass Minderjährige z.B. über „Umwege“ alkoholische Getränke erhalten.

 

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Aufenthaltsbeschränkung

 

Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren, die sich nicht in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person befinden, ist der Aufenthalt zur Einnahme einer Mahlzeit und/oder eines Getränks gestattet, allerdings nur in der Zeit zwischen 5 und 23 Uhr.

 

Eine Mahlzeit/ein Getränk:

 

Zweck dieser Regelung ist es, das körperliche Wohlbefinden von Kindern und Jugendlichen zu garantieren. Die Formulierung „eine“ Mahlzeit oder „ein“ Getränk macht deutlich, dass von der zur Nahrungsaufnahme notwendigen Zeit ausgegangen wird. Keinesfalls können Kinder und Jugendliche den für die Mahlzeit erforderlichen Aufenthalt nach ihrem Belieben verlängern.

 

Gaststätte

 

Gaststätten sind solche i. S. v. § 1 Gaststättengesetz (GastG). Ein Gaststättengewerbe i. S. d. Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. (§ 1 Abs.1 GastG))

Ein Gaststättengewerbe betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. (§ 1 Abs.2 GastG)

Gleichgestellt sind Vereine und Gesellschaften, selbst wenn sie kein Gewerbe betreiben (§ 23 Abs.1 GastG). Durch diese Regelung sind auf jeden Fall auch z.B. Vereinsfeste, Scheunenfeste, Feuerwehrfeste und Diskos etc. erfasst. Hier wurde von Jugendschutzfachkräften vermehrt über Alkoholexzesse junger Menschen und Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz berichtet.

Bei der Beurteilung, ob es sich um eine Gaststätte handelt, ist der Gesamtcharakter der Örtlichkeit zu berücksichtigen. So wird eine Sportstätte wie z.B. ein Fußball- oder Eisstadion nicht bereits deshalb insgesamt zu einer Gaststätte, nur weil an verschiedenen Kiosken Getränke ausgeschenkt werden. Die Aufenthaltsbeschränkung bezieht sich dann nur auf den konkreten Ort, an dem Alkohol ausgeschenkt wird. Auch Bierzelte fallen unter den Begriff der Gaststätte.

 

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Anwendung auch bei nichtöffentlichen Gaststätten

 

Das Jugendschutzgesetz findet auch auf nicht-öffentliche (Vereins-) Gaststätten Anwendung, die zwar nicht jedermann, aber bestimmten Personenkreisen zugänglich sind. Schließlich handelt es sich auch bei diesen Örtlichkeiten um Gaststätten im Sinne der §§ 4, 9 und 10 iVm § 1 Gaststättengesetz.

Die Regelungen zum Aufenthalt von Minderjährigen (§ 4), zu alkoholischen Getränken (§ 9) sowie Tabakwaren (§ 10) gelten unabhängig davon, ob die Gaststätten öffentlich zugänglich sind oder nicht.

 

Exkurs

 

Weitere Möglichkeiten der Aufenthaltsbeschränkung von Minderjährigen in nichtöffentlichen Gaststätten. Darüber hinaus bestehen andere gesetzliche Möglichkeiten, um den Aufenthalt von Minderjährigen in nicht-öffentlichen (Vereins-)Gaststätten unterbinden zu können. Schließlich ist dort ein Aufenthalt nur für Mitglieder möglich. Bei der Mitgliedschaft in einem Verein handelt es sich um einen Vertrag, der aufgrund der Geschäftsunfähigkeit bzw. der beschränkten Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen nur durch oder mit Zustimmung der Eltern zivilrechtlich wirksam ist.

In der Regel wird ein Minderjähriger in einer derartigen Örtlichkeit wohl keine Zustimmung der Eltern nachweisen können, so dass von einer Nichtmitgliedschaft des Minderjährigen auszugehen ist. In einer derartigen nichtöffentlichen (Vereins-)Gaststätte ist jedoch nur die Anwesenheit von Mitgliedern gestattet.

Unabhängig davon sollte im Einzelfall geprüft werden, ob der Vereinszweck mit den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes vereinbar ist (z.B. § 10). In einem solchen Fall bestehen erhebliche Zweifel, ob Minderjährige in derartigen Vereinen überhaupt Mitglied werden können.

Darüber hinaus kann ein Verbot des Aufenthalts Minderjähriger in diesen Örtlichkeiten im Einzelfall über die §§ 7 und 8 erreicht werden, sofern die zuständigen Behörden die jeweilige Örtlichkeit als jugendgefährdenden Gewerbebetrieb oder jugendgefährdenden Ort ansehen. Auf die Nichtöffentlichkeit dieser Örtlichkeit kommt es dabei nicht an. Für Gewerbebetriebe wird im § 7 Satz 1 im Gegensatz zu Veranstaltungen nicht das Merkmal „öffentlich“ vorausgesetzt. Auch der § 8 (jugendgefährdende Orte) sieht nicht das Erfordernis der Öffentlichkeit vor. Damit besteht für die Behörden vor Ort im Einzelfall die Möglichkeit, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen zu ergreifen.

 

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Regelungen des Gaststättenrechts

 

Im Übrigen wird hinsichtlich der Unzulässigkeit gastronomischer Vermarktungskonzepte, die geeignet sind, den Missbrauch oder den übermäßigen Konsum von Alkohol zu begünstigen, insbesondere All-inclusive-, Flatrate-, Koma- und Ballermannparties sowie hinsichtlich des Verfahrens bei Gestattungen nochmals auf das beigefügte Rundschreiben des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 16.05.2007 (Az: Nr.IV/3 — 4100/582/1) verwiesen. (siehe Anlage 2).

 

Unzulässigkeit von Billig-Alkohol-Veranstaltungen § 6 GstG:

 

Zur Unterstützung der Alkoholmissbrauchsprävention wurde im Gaststättengesetz (GastG) zudem die Pflicht zum Ausschank alkoholfreier Getränke und Vorgaben zur Preisgestaltung aufgenommen. Nach § 6 GastG muss mindestens ein alkoholfreies Getränk angeboten werden, das nicht teurer ist, als das billigste alkoholische Getränk. Leitungswasser und Milch genügen hierbei nicht. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.

Das Gaststättengesetz enthält zudem das allgemeine Verbot, in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen.(§ 20 Nr. 2 GastG).

 

§ 22 GastG:

 

Die nach § 22 GastG bestehende Kontrollbefugnis dient hierbei auch der Überwachung der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen.

 

Gestattungen nach § 12 GastG:

 

Für Feste und Veranstaltungen von Vereinen und sog. nicht kommerziellen Veranstaltern sind in der Regel Gestattungen nach § 12 GastG durch die Gemeinden (§ 1 Abs. 3 BayGastV) erforderlich. Für das Verfahren bei der Erteilung von Gestattungen wird sowohl auf das Rundschreiben des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 16.05.2007; Az: Nr. IV/3- 4100/582/1 (Problematische gastronomische Vermarktungskonzepte) verwiesen als auch auf das ältere Schreiben des Ministeriums speziell zu Gestattungen (AZ 4100-IV / 6 -17041 vom 15.06.2000), siehe Anlagen.

 

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Schriftliche und rechtzeitige Stellung des Antrags

 

Um eine ordnungsgemäße behördliche Prüfung und Verbescheidung des Gestattungsantrags sicherzustellen, ist auf eine schriftliche und rechtzeitige Stellung des Antrags (idealerweise mindestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn) besonders zu achten. Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag, bei dem eine sachgemäße Überprüfung der Gestattungsfähigkeit bis zum vorgesehenen Veranstaltungstermin nicht mehr möglich ist, rechtfertigt die Ablehnung der Gestattung im Rahmen des gemeindlichen Ermessens.

 

Beteiligung von Polizei und Jugendamt

 

Bereits beim Gestattungsantrag (nicht erst bei der Gestattung selbst) sind das Landratsamt und berührte Fachbehörden, insbesondere Jugendamt, Lebensmittelüberwachung, Bauaufsicht, Finanzamt sowie die Polizei unverzüglich zu informieren bzw. zu beteiligen, damit dort eventuell vorliegende Erkenntnisse im Rahmen des Gestattungsverfahrens genutzt, ggf. Auflagen erteilt und von den Fachbehörden rechtzeitig Kontrollen oder eigene Anordnungen im Falle der Gestattungserteilung vorgenommen werden können.

Da insbesondere die Polizei und das Jugendamt über Erkenntnisse zu auf übermäßigen Alkoholkonsum gerichtete Veranstaltungen bzw. entsprechend negative Vorfälle und Gesetzesverstöße (etwa auch Missachtung jugendschutzrechtlicher Bestimmungen) verfügen können, ist bei relevanten Veranstaltungen vor Erteilung der Gestattung Rücksprache mit der Polizei und dem Jugendamt zu halten.

 

Anordnung nach § 7:

 

Von Disko- bzw. Partyveranstaltungen wird regelmäßig gerade auch ein jugendliches Publikum angesprochen. Hier ist besonders auf ausreichende Maßnahmen zur Einhaltung des Jugendschutzes zu achten. Den Gemeinden obliegt es unter Einbeziehung des Jugendamts zu klären, ob die vom Veranstalter beabsichtigten Maßnahmen geeignet und ausreichend sind sowie ggf. ergänzende Vorkehrungen zu verlangen.

Ergänzende Vorkehrungen gemäß § 7, wie z.B. Verpflichtung des Veranstalters, einen Ansprechpartner für Jugendschutzfragen zu benennen oder Sicherstellung des Heimwegs, können auch vom Jugendamt (Art. 57 AGSG) auferlegt werden, siehe auch ausführlich § 7.

 

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Getränkepreisgestaltung

 

Im Hinblick auf den oben angeführten Gesichtspunkt der Alkoholmissbrauchsprävention ist es angezeigt, dass sich die Gemeinden im Rahmen der Antragstellung auch nach der Getränke Preisgestaltung erkundigen, damit auf Alkoholmissbrauch angelegte Konzepte erkannt und darauf unmittelbar reagiert werden kann. Daneben ist darauf zu achten, dass nach § 6 GastG ein alkoholfreies Getränk nicht teurer angeboten wird wie die gleiche Menge des billigsten alkoholischen Getränkes.

Für die Rechtmäßigkeit der Gestattungserteilung und die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Veranstaltungen sind Gemeinden und Landratsamt verantwortlich. Eine entsprechend sorgfältige Prüfung ist daher veranlasst.

 

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

 

Zur Sicherstellung eines erfolgreichen Schutzes von Kindern und Jugendlichen empfiehlt sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten, um präventiv alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen zu können.

 

Zu § 4 Abs. 2: Ausnahmetatbestände

 

Die in Absatz 2 genannte Ausnahme bei einer Veranstaltung durch einen Träger der Jugendhilfe betrifft nur den Aufenthalt generell, nicht aber alle damit möglicherweise verbundenen Gefährdungen (insbesondere durch Alkohol). Die weiteren Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes gelten auch für diese Veranstaltungen.

Diesem Ausnahmetatbestand liegt die Annahme zugrunde, dass anerkannte Träger der Jugendhilfe grundsätzlich die Jugendeignung ihrer Veranstaltungen garantieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dadurch jegliche jugendschützerische Zuständigkeit bzw. Einflussnahme des Jugendamtes ausgeschaltet ist.

Die Vermutung spricht für die Jugendeignung, es können aber in Zweifelsfällen weitere Erkundigungen des Jugendamtes notwendig werden, um etwa den Alkoholausschank z. B. bei Veranstaltungen von Jugendgruppen unterschiedlicher Vereine zu verhindern.

Zeigen sich im Einzelfall Gefährdungstatbestände, sind auch Anwesenheitsverbote, Zeit- und Altersbegrenzungen sowie weitere Auflagen nach § 7 möglich.

 

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Anerkannter Träger der Jugendhilfe

 

Unter „anerkannter Träger der Jugendhilfe“ fallen nach herrschender Meinung neben den in § 75 SGB VIII genannten anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und den Kirchen auch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie die Landkreise, kreisfreien und kreisangehörigen Gemeinden
(Art. 15 und 30 AGSG). Die Ausnahmeregelungen für anerkannte Träger der Jugendhilfe sind auch dann anzuwenden, wenn die Veranstaltung von einem unselbstständigen Teil eines anerkannten Trägers verantwortet wird.

Da § 75 Abs. 3 SGB VIII von Kirchen und Trägern der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Gesamtheit spricht — und nicht nur von Jugendabteilungen o. ä. — ist der Begriff „anerkannter Träger der Jugendhilfe“ darüber hinaus auch auf den Hauptverband anwendbar, wenn die entsprechende Jugendorganisation organisatorisch in ihn eingebunden ist.

 

Auf Reisen

 

Auf Reisen befinden sich auch solche Kinder und Jugendliche, die für den Weg von der Wohnung zur Schule oder zum Arbeitsplatz Verkehrsmittel benutzen und Gaststätten zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten aufsuchen. Dabei sollen die Dauer der Fahrt und die Wartezeit bis zum nächsten Anschluss maßgeblich berücksichtigt werden.

 

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Zu § 4 Abs. 3 Vergnügungsbetrieb

 

Indiz für das in Absatz 3 genannte Führen einer Gaststätte als Nachtbar oder Nachtclub ist die Vorführung von Amüsierangeboten. Ein „vergleichbarer Vergnügungsbetrieb“ ist z.B. gegeben, wenn die Lokalität nicht als Gaststätte geführt wird. Ebenso ist es unerheblich, ob das entsprechende Programm zur Tages- oder Nachtzeit geboten wird.

 

Zu § 4 Abs. 4: Ausnahmegenehmigung

 

Gemäß Absatz 4 kann der Aufenthalt in Gaststätten in Ausnahmefällen gestattet werden. Dabei sind grundsätzlich einschränkende Anordnungen für den Besuch von Kindern und Jugendlichen zu treffen, wenn diese notwendig sind, um einer Gefahr für deren körperliches, geistiges oder seelisches Wohl zu begegnen. Rechtsgrundlage ist § 7. Zuständige Behörde ist gemäß Art. 57 AGSG das Jugendamt.

Da es sich nach dem Gesetzeswortlaut nur um Ausnahmen handeln kann, sind Dauergenehmigungen unzulässig. Von einer Ausnahmegenehmigung kann nur dann gesprochen werden, wenn sie sich auf höchstens fünf Veranstaltungen innerhalb eines Jahres bezieht.

 

 

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