5 – Gaststättenrechtliche Mindestanforderungen

für einen Foodtruck und Imbiss

 

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Die nachfolgenden gaststättenrechtlichen Mindestanforderungen der Stadt München an einen Imbiss oder Food Truck beziehen sich auf fest aufgestellte, d.h. auf Dauer errichtete Imbisskioske / Imbisswägen mit Ausschank alkoholfreier Getränke und ohne Getränkeschankanlage.

Deshalb jetzt keine Angst vor den vielen Bestimmungen, – es sind im Grunde wirklich nur Mindestanforderungen für einen sauberen und professionellen Betrieb. Da ständig neue Bestimmungen und Gesetze aus Brüssel kommen, informiere Dich sicherheitshalber noch einmal ganz aktuell bei Deinem Gewerbeaufsichtsamt.

 

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Lebensmittelhygiene

 

Jeder, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, haftet zivil- und strafrechtlich dafür, dass dies einwandfrei erfolgt!

Auch Du wirst gelegentlich von einem Lebensmittel-Kontrolleur besucht und Dein Betrieb auf Hygienemängel hin untersucht. Beim ersten Mal bittet er Dich bei einem Mangel freundlich um Abhilfe, beim zweiten Mal wegen desselben Mangels wird der Ton schon schärfer. Und bei weiteren Verstößen gibt es eine Geldbuße. Bei Uneinsichtigkeit Deinerseits kann dies bis zu einer (temporären) Schließung Deiner Betriebsstätte führen.

Auf der anderen Seite: Wenn bei Deiner ersten Prüfung alles in Ordnung ist, hast Du für die nächsten Jahre Deine Ruhe vor solchen Kontrollen.

Doch eigentlich solltest Du froh sein, wenn Du bei einer Prüfung auf Mängel hingewiesen wirst. Dann hast Du nämlich das beruhigende Gefühl, dass in Deinem Laden alles in Ordnung ist. Also, halte Dein Gefährt peinlich sauber, denn in manchen Lebensmitteln können sich Krankheitserreger besonders leicht vermehren.

 

Dazu gehören:

  • Fleisch und Wurstwaren
  • Milch und Milchprodukte
  • Eier und Eierspeisen (insbesondere aus rohen Eiern)
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung (z.B. Sahne-
    torten) Fische, Krebse, Weichtiere („frutti di mare“ etc.)
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen und Saucen.

 

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Gesetzliche Tätigkeitsverbote gelten für Personen mit

  • akuter infektiöser Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall, evtl. begleitet von Übelkeit, Erbrechen, Fieber, ausgelöst durch Bakterien oder Viren, Typhus oder Paratyphus, Virushepatitis A oder E (Leberentzündung) und infizierten Wunden,
  • oder einer Hautkrankheit, wenn dadurch die Möglichkeit besteht, dass Krankheitserreger in Lebensmittel gelangen und damit auf andere Menschen übertragen werden können.

 

Diese Betroffenen dürfen nach dem Infektionsschutzgesetz mit den genannten Lebensmitteln außerhalb des privaten hauswirtschaftlichen Bereichs nicht umgehen. Dabei ist es unerheblich, ob ein Arzt die Erkrankung festgestellt hat oder aber lediglich entsprechende Krankheitserscheinungen vorliegen, die einen dementsprechenden Verdacht nahelegen.

Vor allem folgende Symptome weisen auf Krankheiten hin, insbesondere wenn sie nach einem Auslandsaufenthalt auftreten:

  • Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls mit Übelkeit, Erbrechen und Fieber,
  • Hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch- oder Gelenkschmerzen und Verstopfung sind Zeichen für Typhus und Paratyphus,
  • Gelbfärbung der Haut und der Augenäpfel weisen auf eine Virushepatitis hin,
  • Wunden und offene Hautstellen, wenn sie gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind.

 

Sollte bei Dir oder Deinen Mitarbeitern solche Krankheitszeichen auftreten, dann sofort ab zum Arzt!

 

 

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Wichtige Hygiene-Regeln im Umgang mit Lebensmitteln:

 

  • Verwende zum Hände trocknen Einwegtücher.
  • Lege vor Arbeitsbeginn Fingerringe und Armbanduhr ab.
  • Trage saubere Schutzkleidung (Evtl. Kopfhaube, Kittel etc.).
  • Vermeide durch Einmalhandschuhe direkten Kontakt mit Lebensmitteln.
  • Huste oder niese nicht auf Lebensmittel.
  • Decke auch kleine Wunden an Händen und Armen mit einem sauberen, wasserundurchlässigen Pflaster ab.
  • Wasche daher vor Arbeitsantritt, vor jedem neuen Arbeitsgang und selbstverständlich nach jedem Toilettenbesuch gründlich die Hände mit Seife unter fließendem Wasser.

 

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