20 – Fallbeispiel München:

Gesetze, Vorschriften & Auflagen für Streetfood  Foodtruck  Imbiss

 

Photo-by-Gerd-Ackermann-www.imbisskult.de

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Um einen Eindruck zu bekommen, welche behördlichen Auflagen bei der Beantragung  Deines Foodtrucks oder Imbisses  bei einem öffentlichen Standplatz auf Dich zukommen, hier ein Auszug der Auflagen in München.

Einschränkend möchte ich mitteilen, dass gerade in München die Imbissplatzvergabe sehr restriktiv gehandhabt wird, währenddessen Du mehr Aufgeschlossenheit durch die Behörden für Dein neues Startup in den neuen Bundesländern erhalten.

Die Bestimmungen und Vorschriften sind prinzipiell bundeseinheitlich geregelt.

 

Dennoch solltest Du Dich immer an Deinem Standort bei der Verwaltung aktuell kundig machen, welche neuen Verordnungen und Gesetze aus Brüssel in der letzten Zeit hinzugekommen sind, die für Dein Vorhaben relevant sind.

 

Denn die Auslegung von Gesetzen und Vorschriften wird von den jeweiligen Behörden je nach Bundesland mehr oder weniger strikt gehandhabt; das Ganze nennt man den den „Ermessensspielraum der Behörde“, der einem zukünftigen Betreiber erheblich zusetzen kann, in Schikanen enden können oder ein Foodtruck-Konzept als nicht mehr rentabel werden zu lassen..

 

Streetfood in Thailand – Photo_by_Gerd-Ackermann_www.imbisskult.de

 

Hier also die Auflagen am Beispiel München für einen öffentlichen Standplatz:

 

1. Gaststätten- und Gewerberecht

Unter Berücksichtigung der gewerberechtlichen Systematik ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass nur bei der unmittelbaren kostenpflichtigen Abgabe von Speisen und alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle stets eine gaststättenrechtliche Erlaubnis notwendig ist.

Werden an einem festen Standort Speisen oder alkoholfreie Getränke verkauft, zum Mitnehmen oder zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, ist nur eine Gewerbeanmeldung notwendig (43,00 €).

Werden an verschieden wechselnden Orten Getränke und/oder zubereitete Speisen verkauft oder zum Verzehr an Ort und Stelle an jedermann abgegeben, wird grundsätzlich eine Reisegewerbekarte benötigt.

Die Reisegewerbekartenpflicht entfällt, wenn der Gewerbetreibende bereits in Besitz einer Gaststättenerlaubnis ist.

Sofern nur an Privatpersonen (private Geburtstagsfeier, private Gartenparty) gegen Pauschalpreis ausgeschenkt wird, genügt eine einmalige Gewerbeanmeldung. Eine Reisegewerbekarte ist hier nicht erforderlich.

 

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2. Auflagen

Die wesentlichen Auflagen, die für einen Imbisswagen gelten, der fest aufgestellt wird, sind aus dem anliegenden Merkblatt zu ersehen.

 

3. Ausländerrecht

Sollten Sie nicht deutscher Staatsangehöriger sein, sind die ausländerrechtlichen Vorschriften, insbesondere bezüglich einer selbständigen Erwerbstätigkeit, zu beachten. Auskünfte erhalten Sie von der für Sie zuständigen Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes.

 

4. Ausschank von Alkohol aus besonderem Anlass

Wird ein Ausschank von alkoholischen Getränken mit Verzehr an Ort und Stelle nur kurzfristig aus besonderem Anlass betrieben, ist stets eine Gestattung nach § 12 (GastG) nötig. Die Gestattung wird unter erleichterten Voraussetzungen erteilt.

 

5. Baurecht

Bei der Neuerrichtung eines Imbissstandes an einem festen Standort sind u. U. bau- und planungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Hier wäre das Städtische Planungsreferat – Lokalbaukommission – … zuständig.

 

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6. Berufliche Qualifikation

Eine besondere berufliche Qualifikation wird nicht vorausgesetzt.

 

7. Betriebsname

Den Betriebsnamen kann man sich beim Deutschen Patentamt und Markenamt schützen lassen.

 

8. Betriebszeiten

Der reine Verkauf von Imbissen – ohne Verzehr an Ort und Stelle – unterliegt den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes. Ausnahmen sind nur in bestimmten Sonderfällen möglich.

 

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9. Energiequelle

Die Verwendung von Gas als Energiequelle ist möglich. Jedoch müssen die hierfür gesondert geltenden Sicherheitsauflagen beachtet werden. Die Stromversorgung ist in der Regel unproblematisch. Sie müssen dies mit den Stadtwerken München als Stromlieferant abklären.

 

10. Gesundheitsschutz

Gemäß § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dürfen Personen mit dem Behandeln, Herstellen oder In Verkehr bringen von Lebensmitteln erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie in mündlicher und schriftlicher Form über ihre Verpflichtungen der Meldung von Krankheiten nach § 42 IfSG belehrt wurden und schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Informationen erhalten Sie beim städtischen Gesundheitsamt.

 

11. Kosten

Wird ein Reisegewerbe betrieben, ist eine Reisegewerbekarte erforderlich, die unbefristet erteilt wird.

 

12. Lebensmittelrecht

Bei der Behandlung von Lebensmitteln sind grundsätzlich die geltenden Hygienevorschriften zu beachten. Der Verkauf von ausländischen Lebensmitteln ist grundsätzlich im Bundesgebiet Deutschland zulässig. Allerdings unterliegen auch diese Produkte den hiesigen Vorschriften, insbesondere
was die Zusammensetzung und die Kennzeichnung in deutscher Sprache betrifft. Diesbezüglich empfehlen wir Ihnen, sich von einem unabhängigen Sachverständigen für Lebensmittelrecht beraten zu lassen.

 

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13. Personal

Falls Personal gegen Entgelt beschäftigt wird, müssen Sie es versichern und Steuern bezahlen bzw. evtl. nur bei der Mini Job Zentrale in Essen, (minijob@minijob-zentrale.de) anmelden.

 

14. Standplatz

Bevor ein Imbissstand in Betrieb genommen werden kann, ist selbstverständlich die Zustimmung des Grundstückseigentümers auf privatrechtlicher Basis einzuholen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass auf öffentlichem Verkehrsgrund, insbesondere in Fußgängerzonen, die Stadt München keine Imbiss/ Getränkestände genehmigt. Ausnahmen aus Anlass von Sonderveranstaltungen (Faschingstreiben, Stadtgründungsfest) sind möglich. Freie Plätze zum Aufstellen eines Imbisswagens sind in München nicht bekannt. (Mitteilung des Kreisverwaltungsreferates München / Abt. Gaststätten).

 

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Nachtrag:

Am Samstag, den 14. August 2011 um 13:55 Uhr um traute ich meinen Augen in der berühmten Münchner Fußgängerzone, auch Kaufinger Strasse genannt, nicht. Da stand er, ganz neu, unübersehbar und auch noch sehr gut besucht:

 

Photo by Gerd Ackermann -www.imbisskult.de

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Ob die Stadtverwaltung das Aufstellen solcher Imbissstände mittlerweile weniger restriktiv behandelt, ist mir nicht bekannt. Unübersehbar ist jedoch der Fauxpas, Thüringer Fleischwaren mitten im Herzen Münchens wie selbstverständlich zu verkaufen.

 

Photo by Gerd Ackermann -www.imbisskult.de

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  • Möchte München mit diesem Stand wieder einmal seine Weltoffenheit und Verbundenheit gegenüber fremden Kulturen demonstrieren?
  • Steht dies in Zusammenhang mit dem Anti-Diskriminierungsverbot?
  • Oder hat ein Beamter bei diesem Genehmigungsverfahren nur geschlafen?

 

Photo by Gerd Ackermann -www.imbisskult.de

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Doch nun weiter mit den Auflagen in München:

 

  • Sofern Sie ein städtisches Grundstück für die Aufstellung des Imbissstandes bevorzugen würden, müssten Sie sich mit dem städtischen Kommunalreferat, Abteilung Liegenschaftsverwaltung in Verbindung setzen.
  • Sofern Sie an einem U-Bahnkiosk Interesse haben, müssten Sie sich mit den Stadtwerke München … in Verbindung setzen.
  • Bezüglich öffentlicher Grünflächen wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Bezirksinspektion.
  • Für den Englischen Garten wäre die Verwaltung des Englischen Gartens München zuständig.
  • Für Standplätze auf Wochenmärkten wäre das Kommunalreferat, Großmarkthalle der Ansprechpartner.
  • Für einen Platz auf dem Bahngelände wenden Sie sich bitte an das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München.

 

Streetfood in Thailand – Photo_by_Gerd-Ackermann_www.imbisskult.de

 

15. Technische Ausstattung

Technische Informationen erhalten Sie von unserer technischen Abteilung Hinzuweisen ist ferner, dass wir in der Regel bei einem fest aufgestellten Imbisswagen Wasser- und Kanalanschluss verlangen.

 

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16. Toiletten

Gästetoiletten werden bei Imbissständen nur dann gefordert, wenn Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht wird. Verlangt wird aber stets eine Personaltoilette.

 

17. Existenzgründung

Bei Fragen zur Existenzgründung insbesondere Finanzierung und sonstiger Pflichten die mit der Gewerbeausübung zusammenhängen (Steuern, Beschäftigte) ist das Münchner Existenzgründungsbüro (MEB) zuständig.

 

Anforderungen an einen Imbisswagen mit festem Standort in München:

  • Der Imbisskiosk/-wagen soll eine Grundfläche von mindestens 8 m² haben.
  • Die lichte Höhe soll beim Imbisskiosk mindestens 2,50 Meter und beim Imbisswagen mindestens 2,30 Meter betragen.
  • Die Decke ist geschlossen und glatt auszuführen.
  • Die Wände müssen mit einem glatten, abwaschbaren und Wasser undurchlässigen Belag versehen sein.
  • Der Fußboden muss Wasser undurchlässig und zu desinfizieren sein.
  • Es ist ein Trinkwasseranschluss und Kanalanschluss zu erstellen.
  • Bei der Verwendung und Reinigung von Mehrweggeschirr ist für eine geeignete, hygienisch einwandfreie Spülmöglichkeit mit Frischwasserzufuhr zu sorgen.

 

Folgende Einrichtungen sind hierfür notwendig:

  • 1 Spülbecken mit Warmwasserversorgung oder Spülmaschine,
  • 1 Handwaschbecken mit Warmwasserversorgung.
  • Die Abdünste der Grill- und Frittierstellen sind wirksam mechanisch abzusaugen und einen Meter über Dach senkrecht nach oben auszublasen.
  • Über den Grill- und Frittierstellen ist eine ausreichend große Dunstsammelhaube mit Fettfiltern anzubringen. Ggf. ist die Abluft durch eine Abluftreinigungsanlage wirksam – dem Stand der Technik entsprechend abzureinigen.
  • Es muss eine Personaltoilette bereitgestellt werden.
  • Für die Beschäftigten ist eine abschließbare Kleiderablage zur Verfügung zu stellen.

 

Vor Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage hat der Unternehmer die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Anlage von Sachkundigen prüfen und bescheinigen zu lassen. Die Prüfung der installierten Verbrauchsanlage ist fristgerecht alle zwei Jahre zu wiederholen.
Die Prüfbescheinigung ist ständig mitzuführen und den Beamten des Kreisverwaltungsreferates und der Branddirektion auf Verlangen vorzulegen.

 

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Hinweise:

Unabhängig von den vorstehenden Anforderungen sind insbesondere die Vorschriften der Lebensmittelhygiene, der Preisangabenverordnung (PAngV) und der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Gemäß städtischer Entwässerungssatzung (§ 16 EntwS) dürfen Fette und Öle organischen Ursprungs aus Betrieben gewerblicher Art nicht in die städtische Kanalisation und angeschlossene Grundstücksentwässerungsanlagen eingeleitet werden, da diese Stoffe zu Störungen im Kanalsystem führen. Bei Anfall von fetthaltigem Abwasser wird deshalb bei stationären Betrieben gewerblicher Art regelmäßig ein Fettabscheider verlangt.

Beim Ausschank von Alkohol ist eine festinstallierte Toilettenanlage erforderlich. Zudem ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis (Konzession) zu beantragen.

 

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